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Internes Hinweisgebersystem der Hans Pries GmbH & Co. KG 

Internes Hinweisgebersystem der Hans Pries GmbH & Co. KG 

1. Anwendungsbereich

1. Anwendungsbereich

Das Hinweisgebersystem ermöglicht es insbesondere

Das Hinweisgebersystem ermöglicht es insbesondere

  • auf Regelverstöße in den Bereichen Korruption / Bestechung, Diebstahl / Unterschlagung oder Betrug / Untreue hinzuweisen, sofern es sich um Verstöße handelt, die sich im Geschäftsbereich der Hans Pries GmbH & Co. KG ereignet haben;

  • auf Verstöße gegen steuer-, arbeitsschutz- und datenschutzrechtliche Vorschriften oder über die Produktsicherheit oder den Umweltschutz hinzuweisen, sofern es sich um Verstöße handelt, die sich im Geschäftsbereich der Hans Pries GmbH & Co. KG ereignet haben;

  • auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken und Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten im Sinne des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes hinzuweisen. Zu den relevanten menschenrechtsbezogenen Pflichten gehören insbesondere diejenigen Pflichten, die sich ergeben aus internationalen Übereinkommen zur Verhinderung von Kinder-, Zwangsarbeit und Sklaverei, Arbeitsschutzvorschriften sowie den Verboten der Missachtung der Koalitionsfreiheit, der Ungleichbehandlung in der Beschäftigung und des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns.
    Relevante umweltbezogene Pflichten sind etwa die Verbote der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten und der rechtswidrigen Behandlung von Quecksilberabfällen, der nicht umweltgerechten Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen sowie der Ein- oder Ausfuhr gefährlicher Abfälle entgegen den Bestimmungen des Basler Übereinkommens.
  • auf Regelverstöße in den Bereichen Korruption / Bestechung, Diebstahl / Unterschlagung oder Betrug / Untreue hinzuweisen, sofern es sich um Verstöße handelt, die sich im Geschäftsbereich der Hans Pries GmbH & Co. KG ereignet haben;

  • auf Verstöße gegen steuer-, arbeitsschutz- und datenschutzrechtliche Vorschriften oder über die Produktsicherheit oder den Umweltschutz hinzuweisen, sofern es sich um Verstöße handelt, die sich im Geschäftsbereich der Hans Pries GmbH & Co. KG ereignet haben;

  • auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken und Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten im Sinne des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes hinzuweisen. Zu den relevanten menschenrechtsbezogenen Pflichten gehören insbesondere diejenigen Pflichten, die sich ergeben aus internationalen Übereinkommen zur Verhinderung von Kinder-, Zwangsarbeit und Sklaverei, Arbeitsschutzvorschriften sowie den Verboten der Missachtung der Koalitionsfreiheit, der Ungleichbehandlung in der Beschäftigung und des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns.
    Relevante umweltbezogene Pflichten sind etwa die Verbote der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten und der rechtswidrigen Behandlung von
    Quecksilberabfällen, der nicht umweltgerechten Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen sowie der Ein- oder Ausfuhr gefährlicher Abfälle entgegen den Bestimmungen des Basler Übereinkommens.

2.1 Hinweisgebende und von Hinweisen betroffene Personen sind durch die EUWhistleblowing-Richtlinie und das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

auch gesetzlich geschützt. Die Vorschriften regeln Vertraulichkeit und Verfahren zum Umgang mit Hinweisen. Mit der Einführung von AdvoWhistle und dieser

Richtlinie setzen wir die Vorgaben des HinSchG für unser Unternehmen um.

2.1 Hinweisgebende und von Hinweisen betroffene Personen sind durch die EUWhistleblowing-Richtlinie und das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

auch gesetzlich geschützt. Die Vorschriften regeln Vertraulichkeit und Verfahren zum Umgang mit Hinweisen. Mit der Einführung von AdvoWhistle und dieser

Richtlinie setzen wir die Vorgaben des HinSchG für unser Unternehmen um.

2. Gesetzliche Bestimmungen

2. Gesetzliche Bestimmungen

2.2 Der gesetzliche Schutz gilt für hinweisgebende Personen, sofern (i) die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden

Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen, der Wahrheit entsprechen, und (ii) die Informationen Regelverstöße

betreffen, die in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung

oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei.

2.2 Der gesetzliche Schutz gilt für hinweisgebende Personen, sofern (i) die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden

Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen, der Wahrheit entsprechen, und (ii) die Informationen Regelverstöße

betreffen, die in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung

oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei.

2.3 Repressalien und jedwede Vergeltungsmaßnahmen gegenüber hinweisgebenden Personen sind untersagt. Maßnahmen gegen Arbeitnehmende dürfen nicht im

Zusammenhang mit deren Hinweisen zur Aufdeckung von Missständen stehen.

2.3 Repressalien und jedwede Vergeltungsmaßnahmen gegenüber hinweisgebenden Personen sind untersagt. Maßnahmen gegen Arbeitnehmende dürfen nicht im

Zusammenhang mit deren Hinweisen zur Aufdeckung von Missständen stehen.

3. Beschwerdekanäle

3. Beschwerdekanäle

Wir haben für die interne Meldestelle unserer Organisation das AdvoWhistle Hinweisgebersystem eingeführt. Das Portal ist unter topran.advowhistle.de

erreichbar. Beschäftigte, Kunden und Geschäftspartner können hierüber jederzeit Hinweise geben - unter Angabe ihres Namens oder auch vollständig anonym.

Hinweise erhalten und bearbeiten unsere hierfür bestellten und im Meldeportal namentlich angegebenen Vertrauensanwälte der Kanzlei Bette Westenberger

Brink (www.bwb-law.de). Diese sind als unabhängige Rechtsanwälte beruflich zur Verschwiegenheit gegenüber Behörden und allen Dritten verpflichtet und

behandeln Ihre Hinweise in unserem Auftrag absolut vertraulich. Mit Eingang eines Hinweises wird ein geschütztes Postfach für die hinweisgebende

Person eingerichtet, über welches ein anonymer Dialog mit dem Ziel möglichst hoher Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit geführt werden kann.

Die gesamte Kommunikation erfolgt verschlüsselt und ist auch technisch vor dem Zugriff unberechtigter Dritter gesichert.

Die Vertrauensanwälte sind persönlich und vertraulich auch telefonisch unter +49 6131 4896110 erreichbar und stehen nach entsprechender Vereinbarung

auch für persönliche Treffen bereit. Zudem können Hinweise auch per E-Mail an die Vertrauensanwälte gegeben werden.

Wir haben für die interne Meldestelle unserer Organisation das AdvoWhistle Hinweisgebersystem eingeführt. Das Portal ist unter topran.advowhistle.de

erreichbar. Beschäftigte, Kunden und Geschäftspartner können hierüber jederzeit Hinweise geben - unter Angabe ihres Namens oder auch vollständig anonym.

Hinweise erhalten und bearbeiten unsere hierfür bestellten und im Meldeportal namentlich angegebenen Vertrauensanwälte der Kanzlei Bette Westenberger

Brink (www.bwb-law.de). Diese sind als unabhängige Rechtsanwälte beruflich zur Verschwiegenheit gegenüber Behörden und allen Dritten verpflichtet und

behandeln Ihre Hinweise in unserem Auftrag absolut vertraulich. Mit Eingang eines Hinweises wird ein geschütztes Postfach für die hinweisgebende

Person eingerichtet, über welches ein anonymer Dialog mit dem Ziel möglichst hoher Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit geführt werden kann.

Die gesamte Kommunikation erfolgt verschlüsselt und ist auch technisch vor dem Zugriff unberechtigter Dritter gesichert.

Die Vertrauensanwälte sind persönlich und vertraulich auch telefonisch unter +49 6131 4896110 erreichbar und stehen nach entsprechender Vereinbarung

auch für persönliche Treffen bereit. Zudem können Hinweise auch per E-Mail an die Vertrauensanwälte gegeben werden.

4. Ablauf des Beschwerdeverfahrens

4. Ablauf des Beschwerdeverfahrens

4.1 Die Vertrauensanwälte prüfen alle eingehenden Hinweise auf Plausibilität, inhaltliche Substanz und rechtliche Relevanz und dokumentieren die

rechtliche Einordnung, auch soweit Anhaltspunkte auf Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten bestehen oder weitere (interne) Ermittlungen erforderlich

sein könnten.

4.1 Die Vertrauensanwälte prüfen alle eingehenden Hinweise auf Plausibilität, inhaltliche Substanz und rechtliche Relevanz und dokumentieren die

rechtliche Einordnung, auch soweit Anhaltspunkte auf Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten bestehen oder weitere (interne) Ermittlungen erforderlich

sein könnten.

4.2 Jede hinweisgebende Person erhält innerhalb von 7 Tagen eine Empfangsbestätigung und innerhalb von 3 Monaten Mitteilung darüber, wie ihrem Hinweis

nachgegangen wurde. Die Vertrauensanwälte klären hinweisgebende Personen zu den hier vereinbarten Prozessen und die rechtliche Einordnung ihrer

Hinweise auf, ohne diesen eine rechtliche Beratung zu erteilen.

4.2 Jede hinweisgebende Person erhält innerhalb von 7 Tagen eine Empfangsbestätigung und innerhalb von 3 Monaten Mitteilung darüber, wie ihrem Hinweis

nachgegangen wurde. Die Vertrauensanwälte klären hinweisgebende Personen zu den hier vereinbarten Prozessen und die rechtliche Einordnung ihrer

Hinweise auf, ohne diesen eine rechtliche Beratung zu erteilen.

4.3 Soweit es sich erkennbar um Kundenbeschwerden oder (arbeits-)rechtliche Sachverhalte ohne erkennbare Hinweise auf einen Regelverstoß handelt,

werden hinweisgebende Personen an das Beschwerdemanagement bzw. Qualitätsmanagement oder die Rechts- bzw. Personalabteilung unserer

Organisation verwiesen.

4.3 Soweit es sich erkennbar um Kundenbeschwerden oder (arbeits-)rechtliche Sachverhalte ohne erkennbare Hinweise auf einen Regelverstoß handelt,

werden hinweisgebende Personen an das Beschwerdemanagement bzw. Qualitätsmanagement oder die Rechts- bzw. Personalabteilung unserer

Organisation verwiesen.

4.4 Lediglich Hinweise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Regelverstoß („validierte Hinweise“) werden mit der rechtlichen Einordnung ausschließlich

an die Compliance-Stelle weitergegeben. Bei Hinweisen auf einen Regelverstoß durch Organmitglieder unserer Organisation erfolgt die Weitergabe an den Vorsitzenden

des Aufsichtsorgans unserer Organisation. Ist die Compliance-Stelle betroffen, erfolgt die Weitergabe an die Geschäftsleitung.

quality spare parts by HANS PRIES

4.4 Lediglich Hinweise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Regelverstoß („validierte Hinweise“) werden mit der rechtlichen Einordnung ausschließlich

an die Compliance-Stelle weitergegeben. Bei Hinweisen auf einen Regelverstoß durch Organmitglieder unserer Organisation erfolgt die Weitergabe an den Vorsitzenden

des Aufsichtsorgans unserer Organisation. Ist die Compliance-Stelle betroffen, erfolgt die Weitergabe an die Geschäftsleitung.

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4.5 Offenlegung der Identität und Weitergabe von Hinweisen von den Vertrauensanwälten an unsere Organisation erfolgen nur dann, wenn die hinweisgebende

Person dem ausdrücklich zustimmt. Soweit hinweisgebende Personen dies im Einzelfall ablehnen, werden sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund

ihrer Meldung keinerlei Aktivitäten ausgelöst werden. Eine Weitergabe erfolgt jedoch dann unabhängig vom Willen der hinweisgebenden Person, wenn

eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht.

4.5 Offenlegung der Identität und Weitergabe von Hinweisen von den Vertrauensanwälten an unsere Organisation erfolgen nur dann, wenn die hinweisgebende

Person dem ausdrücklich zustimmt. Soweit hinweisgebende Personen dies im Einzelfall ablehnen, werden sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund

ihrer Meldung keinerlei Aktivitäten ausgelöst werden. Eine Weitergabe erfolgt jedoch dann unabhängig vom Willen der hinweisgebenden Person, wenn

eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht.

5. Vertraulichkeit und Datenschutz

5. Vertraulichkeit und Datenschutz

5.1 Wir stellen sicher, dass die in Bezug auf die datenschutzrechtlichen Anforderungen notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen

eingehalten werden, alle Beschäftigten dem Datengeheimnis verpflichtet sind und Beschäftigte über die Erhebung personenbezogener Daten DSGVO

unterrichtet werden. Jede hinweisgebende Person erhält innerhalb von 7 Tagen eine Empfangsbestätigung und innerhalb von 3 Monaten Mitteilung

darüber, wie ihrem Hinweis nachgegangen wurde. Die Vertrauensanwälte klären hinweisgebende Personen zu den hier vereinbarten Prozessen und

die rechtliche Einordnung ihrer Hinweise auf, ohne diesen eine rechtliche Beratung zu erteilen.

5.1 Wir stellen sicher, dass die in Bezug auf die datenschutzrechtlichen Anforderungen notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen

eingehalten werden, alle Beschäftigten dem Datengeheimnis verpflichtet sind und Beschäftigte über die Erhebung personenbezogener Daten DSGVO

unterrichtet werden. Jede hinweisgebende Person erhält innerhalb von 7 Tagen eine Empfangsbestätigung und innerhalb von 3 Monaten Mitteilung

darüber, wie ihrem Hinweis nachgegangen wurde. Die Vertrauensanwälte klären hinweisgebende Personen zu den hier vereinbarten Prozessen und

die rechtliche Einordnung ihrer Hinweise auf, ohne diesen eine rechtliche Beratung zu erteilen.

5.2 Die Vertrauensanwälte handeln als verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Verarbeitung von personenbezogenen

Daten im Rahmen der internen Meldestelle stützt sich auf § 10 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).

5.2 Die Vertrauensanwälte handeln als verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Verarbeitung von personenbezogenen

Daten im Rahmen der internen Meldestelle stützt sich auf § 10 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).

5.3 Bei Hinweisen, die nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetztes fallen werden personenbezogene Daten von den

Vertrauensanwälten nur dann an die Compliance-Stelle bzw. die Geschäftsleitung oder das Aufsichtsorgan weitergeleitet, wenn im Rahmen einer

vorzunehmenden Interessenabwägung die Interessen unserer Organisation an der Aufklärung des gemeldeten Regelverstoßes die schutzwürdigen

Interessen des Betroffenen an der Unterlassung der Weitergabe der personenbezogenen Daten überwiegen. Das ist regelmäßig bei validierten Hinweisen

der Fall. Offenlegung der Identität und Weitergabe von Hinweisen von den Vertrauensanwälten an unsere Organisation erfolgen nur dann, wenn die

hinweisgebende Person dem ausdrücklich zustimmt. Soweit hinweisgebende Personen dies im Einzelfall ablehnen, werden sie darüber in Kenntnis

gesetzt, dass aufgrund ihrer Meldung keinerlei Aktivitäten ausgelöst werden. Eine Weitergabe erfolgt jedoch dann unabhängig vom

Willen der hinweisgebenden Person, wenn eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht.

5.3 Bei Hinweisen, die nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetztes fallen werden personenbezogene Daten von den

Vertrauensanwälten nur dann an die Compliance-Stelle bzw. die Geschäftsleitung oder das Aufsichtsorgan weitergeleitet, wenn im Rahmen einer

vorzunehmenden Interessenabwägung die Interessen unserer Organisation an der Aufklärung des gemeldeten Regelverstoßes die schutzwürdigen

Interessen des Betroffenen an der Unterlassung der Weitergabe der personenbezogenen Daten überwiegen. Das ist regelmäßig bei validierten Hinweisen

der Fall. Offenlegung der Identität und Weitergabe von Hinweisen von den Vertrauensanwälten an unsere Organisation erfolgen nur dann, wenn die

hinweisgebende Person dem ausdrücklich zustimmt. Soweit hinweisgebende Personen dies im Einzelfall ablehnen, werden sie darüber in Kenntnis

gesetzt, dass aufgrund ihrer Meldung keinerlei Aktivitäten ausgelöst werden. Eine Weitergabe erfolgt jedoch dann unabhängig vom

Willen der hinweisgebenden Person, wenn eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht.

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